Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) der Firma
SANISTRA GmbH, FN 294881z, Rintstraße 19a, A-4030 Linz
Stand: Juni 2015
1. Anwendungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der SANISTRA GmbH (im Folgenden kurz „SANISTRA“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese AGB in der aktuellen Fassung.
1.2. Die AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von SANISTRA ausdrücklich schriftlich anerkannt. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft nicht jedoch für Folgegeschäfte.
2. Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung
2.1. Der Umfang des konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. SANISTRA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch SANISTRA selbst und es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber, sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der SANISTRA zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch SANISTRA anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers und Vollständigkeitserklärung
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Der Auftraggeber wird SANISTRA auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass SANISTRA auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und diese über Vorgänge und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von SANISTRA bekannt werden. Sämtliche Unterlagen und Informationen müssen richtig und vollständig sein. SANISTRA ist nicht verpflichtet Unterlagen oder Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen.
3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von SANISTRA von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und der Mitarbeiter von SANISTRA zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung und Berichtspflicht
5.1. SANISTRA ist bei der Auftragserfüllung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. SANISTRA ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1. Die Urheberrechte an den von SANISTRA und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Restrukturierungs-/Sanierungskonzepte, Fortführungsprognosen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei SANISTRA. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von SANISTRA zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von SANISTRA – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt SANISTRA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1. SANISTRA ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. SANISTRA wird den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche des Auftraggebers insbesondere solche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
7.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung
8.1. SANISTRA haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von SANISTRA beigezogene Dritte zurückgehen. Die Ersatzpflicht von SANISTRA ist betragsmäßig mit dem vereinbarten Entgelt begrenzt. Ein Ersatz von darüber hinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen.
8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, bei sonstigem Verfall, gerichtlich geltend gemacht werden, sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungsfrist normiert ist.
8.3. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von SANISTRA zurückzuführen ist.
8.4. Sofern SANISTRA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt SANISTRA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall an diese Dritten zu halten.
8.5. SANISTRA übernimmt keine Haftung für Geschäftsführungsentscheidungen, welche im Zusammenhang mit der Leistung von SANISTRA getroffen werden. Der Auftraggeber allein ist für die Nutzung und/oder Umsetzung der Leistungen von SANISTRA verantwortlich.
8.6. In keinem Fall trifft SANISTRA eine Haftung aufgrund von unvollständigen oder unrichtigen Informationen seitens des Auftraggebers.
8.7. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und sonstigen SANISTRA zurechenbaren natürlichen und juristischen Personen.
9. Vertraulichkeit
9.1. SANISTRA verpflichtet sich, soweit nicht gegenteiliges vereinbart wurde, zu Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Eine Offenlegung solcher Informationen ist dann zulässig, wenn diese ohne Verstoß gegen den Beratungsauftrag bereits öffentlich bekannt geworden sind oder öffentlich bekannt werden, die Information bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt war oder diese unabhängig vom Beratungsverhältnis bekannt wurden, die Offenlegung zur Durchsetzung der Rechte aus dem Beratungsvertrag oder zur Rechtsverteidigung erforderlich ist oder eine Offenlegung aufgrund hoheitlicher Verpflichtung zu erfolgen hat.
9.2. Weiters verpflichtet sich SANISTRA, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3. SANISTRA ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht auf diese zu überbinden.
9.4. Die Schweigepflicht reicht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen, neben den in Punkt 9.1. letzter Satz genannten Ausnahmen, insbesondere im Fall gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5. SANISTRA ist berechtigt anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet SANISTRA Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Sollten derartige Maßnahmen nicht gesetzt worden sein, so wird der Auftraggeber SANISTRA diesbezüglich schad- und klaglos halten.
10. Honorar und Zahlung
10.1. Nach Beendigung des Auftrages erhält SANISTRA ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und SANISTRA. SANISTRA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch SANISTRA fällig.
10.2. Die von SANISTRA genannten Preise gelten exklusive aller Kosten, Steuern und Gebühren, sofern diese nicht schriftlich einkalkuliert wurden. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten/-spesen, etc. sind gegen Rechnungslegung von SANISTRA vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.3. Dem Honorar von SANISTRA liegt zu Grunde, dass die Arbeiten kontinuierlich, ohne Unterbrechungen und ungehindert ausgeführt werden. Mehrkosten, welche durch Behinderungen, mangelnde Daten-/Informationsqualität oder Unterbrechungen entstehen, die nicht durch SANISTRA zu vertreten sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu ersetzen. Sollten sich die für die Kalkulation von SANISTRA relevanten Kostenstellen erhöhen so, ist SANISTRA berechtigt die Preise entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für vom Auftraggeber zusätzlich angeordnete oder geänderte Leistungen.
10.4. SANISTRA wird auf Wunsch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.5. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch SANISTRA, so behält SANISTRA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist SANISTRA von seiner Verpflichtung weitere Leistungen zu erbringen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender, Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.7. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet SANISTRA sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros sowie Mahnkosten, zu ersetzen. Der Ersatz allfälliger Kosten eines Gerichtsverfahrens bleibt davon unberührt.
10.8. Es wird ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot dahingehend vereinbart, dass der Auftraggeber allfällige Gegenforderungen keinesfalls mit dem Honorar von SANISTRA aufrechnen darf.
11. Elektronische Rechnungslegung
SANISTRA ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch SANISTRA ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1. Der Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder,
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät,
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren,
- wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des Auftraggebers einer mit ihm verbundenen Person oder Wechsel des Eigentums an mehr als 10 % der Anteile oder Stimmrechte oder Einräumung von Rechten welcher Art auch immer an mehr als 10 % der Anteile oder Stimmrechte eintritt.
12.3. Der Auftraggeber ist auch bei vorzeitiger Beendigung verpflichtet begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten und SANISTRA die entstandenen Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers gesendet werden.
13.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige mündliche Nebenabreden gelten als aufgehoben.
13.3. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.4. Erfüllungsort ist der Sitz von SANISTRA. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.5. Für alle Streitigkeiten ist, nach Wahl von SANISTRA, das Gericht am Unternehmensstandort von SANISTRA oder das sonst sachlich zuständige Gericht in Linz an der Donau zuständig.
13.6. Zwischen SANISTRA und dem Auftraggeber wurde ausverhandelt und es besteht Übereinstimmung dahingehend, dass Forderungen gegen SANISTRA nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SANISTRA abgetreten und/oder verpfändet werden dürfen.
13.7. Der Auftraggeber verzichtet, soweit nach zwingendem Recht zulässig, darauf, Verträge mit SANISTRA oder die AGB von SANISTRA oder einzelne Bestimmungen daraus anzufechten, ihre Anpassung zu verlangen oder geltend zu machen, diese seien nicht gültig zustande gekommen oder nichtig.
13.8. SANISTRA ist berechtigt ihre AGB einseitig zu ändern. Änderungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Kundmachung den geänderten AGB widerspricht. Die Kundmachung der geänderten AGB kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
13.9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.